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Entschädigung bei einem Arbeitsunfall


Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall



Ein Arbeitsunfall kann oft zu einer langfristigen Krankheit oder Invalidität führen.

Die Folgen von Arbeitsunfällen werden von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen.

Ein Arbeitsunfall wird unter anderem durch entschädigt B. durch Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Übernahme der Heil- und Rehabilitationskosten und Übernahme des Verletztengeldes bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen.

Viele Mitarbeiter fragen nach dem sog Entschädigung nach einem Arbeitsunfall. Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall (Schmerzensgeld) haben Arbeitnehmer rechtlich nur bei einem vorsätzlichen Wege- oder Arbeitsunfall.

In der Praxis ist Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall äußerst selten. Nach § 104 SGB VII muss der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben . Schmerzensgeldansprüche treten häufiger bei den sog Wegeunfälle: Zum Beispiel, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall verursacht und eine Person verletzt.

Schmerzensgeld nach einem Wegeunfall



Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause einen Unfall hat, spricht man von einem Unfall. Wegeunfall. Dies sollte dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Anschließend meldet der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung. (Berufsgenossenschaft)

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht, wenn

- erhebliche, langfristige körperliche und seelische Folgen unzweifelhaft die Folge des Unfalls sind,

- der Schädiger den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat und

- die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist - drei Jahre nach dem Unfall bei Wegfahrt und Kenntnis des Schadens und des Geschädigten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht bei verschiedenen Arten von Wegeunfällen ein Anspruch auf Schmerzensgeld, der vom Unfallverursacher oder von dessen Haftpflichtversicherung zu tragen ist.


Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall



Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall entsteht nach §104 SGB VII nur, wenn dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen Vorsatz nachgewiesen werden kann – es muss also ein eindeutiger Täter vorliegen . Wird ein Arbeitsunfall vorsätzlich oder vorsätzlich vom Arbeitgeber herbeigeführt, haftet beispielsweise der Arbeitgeber bzw. seine Unfallversicherung und muss für Personenschäden aufkommen.


Da in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass kein Unternehmen einen Arbeitsunfall haben möchte und in der Regel alles getan wird, um Unfälle zu vermeiden, ist es sehr schwierig, Vorsatz nachzuweisen. Besteht der Anspruch dennoch, haftet der Vorsätzliche.


Verstöße gegen betriebliche Unfallverhütungsvorschriften oder geringfügige Sicherheitsmängel reichen zum Nachweis des Vorsatzes nicht aus. Kommt der Betreuer hingegen seiner Aufsichtspflicht nicht nach und unterläuft diesen ein Fehler, der zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt, wird Überlegung vermutet. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall. In diesem Zusammenhang kann die Konsultation eines Anwalts hilfreich sein, um die Absicht rechtssicher und zweifelsfrei nachzuweisen oder weitergehende Ansprüche auszuschließen.


Wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten und die Berufsgenossenschaft die Übernahme der Heil- und Rehabilitationskosten oder des anschließenden Krankengeldes verweigert, prüfen wir gerne Ihren Fall und vertreten Sie im Streit mit der Berufsgenossenschaft und helfen Ihnen bei der Erlangung ein gesundheitlicher Vorteil.


Wir laden Sie ein, mit der Anwaltskanzlei Kontakt aufzunehmen.

Rechtsanwalt Dr. Mirek Hempel - Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matti Kleibömer
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04105 Leipzig

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Kontaktperson
Dr. Mario Arroyave
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