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Asylrecht

Unsere Kanzlei ist auf das Asylrecht für kolumbianische und venezolanische Bürger spezialisiert. Wir sind nicht nur mit dem Asylrecht vertraut, sondern auch mit dem Konflikt und der Gewalt in Kolumbien sowie mit der politischen und sozialen Situation in Venezuela. Diese Situation ermöglicht es uns, kolumbianischen, venezolanischen und lateinamerikanischen Asylbewerbern die beste Beratung zu bieten.

Unser Büro hat zahlreiche Fälle von politischer Verfolgung, subsidiärem Schutz, humanitäre Fälle, medizinische Fälle sowie Fälle von Menschen aus der LGTBI-Gemeinschaft und andere gewonnen. 
Fragebogen zum Asylverfahren

Unsere Dienstleistungen:

Beratung zum Asylantrag

  • Beratung, Anleitung und Erläuterung der Voraussetzungen für die Beantragung von Asylschutz.
  • Erläuterung der Verfahrensschritte und der Möglichkeiten zur Integration.
  • Vorbereitung auf Anhörungen vor dem BAMF.
  • Anhörung zum Asylverfahren
Jetzt beraten lassen

Anhörung zum Asylverfahren

Die Anhörung vor dem BAMF zur Abgabe der Erklärung (die Anhörung) über die Gründe für den Asylantrag ist einer der wichtigsten Schritte im gesamten Asylverfahren, da das, was hier gesagt wird, später nicht mehr geändert werden kann. Auf der Grundlage dieser Erklärung wird entschieden, ob der Person ein Schutzstatus zusteht oder nicht. 

In dieser Anhörung hat die Person die Möglichkeit, alle Tatsachen und Ereignisse zu erläutern, die den Asylantrag rechtfertigen, d. h. ob die Person Opfer von Verfolgung oder schweren Menschenrechtsverletzungen ist. Außerdem muss sie die tatsächlichen Gefahren und Ängste darlegen, denen sie in ihrem Land ausgesetzt ist und die eine Ausweisung oder Abschiebung aus Deutschland verhindern würden, z. B. wenn sie an einer schweren Krankheit leidet. 

Die Glaubwürdigkeit der Aussage ist entscheidend dafür, dass die deutschen Behörden Ihnen einen Schutzstatus gewähren können. Glaubwürdigkeit erfordert eine schlüssige Aussage, die logische, genaue und detaillierte Erklärungen und Angaben enthält, aus denen klar, eindeutig und glaubwürdig hervorgeht, welcher Verfolgung oder Gefahr die Person in ihrem Herkunftsland ausgesetzt ist oder ausgesetzt war. Eine glaubwürdige Erklärung muss logisch und detailliert sein, andernfalls, d. h. wenn Ihre Erklärung nicht glaubwürdig ist, wird Ihr Asylantrag schnell abgelehnt.

Was geschieht, wenn mein Fall vom Gericht abgelehnt wird?

Wird ein Asylverfahren vom Verwaltungsgericht abgelehnt oder zurückgewiesen, muss geprüft und festgelegt werden, welche konkreten Möglichkeiten die Betroffenen haben, um legal in Deutschland zu bleiben. Hier ein Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten:

1. Eine Beschwerde eingelegt wird

Normalerweise kann gegen ein Urteil oder einen Ablehnungsbescheid Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Ihr Anwalt wird Sie beraten, ob eine Berufung möglich ist oder nicht, denn es ist schwierig, einer Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Wird die Berufung vom Oberverwaltungsgericht zugelassen, kann dies zwischen drei und neun Monaten dauern. Wird eine Berufung eingelegt, bleibt der Einwanderungsstatus der Person mindestens so lange erhalten, bis der Oberste Gerichtshof über die Berufung entscheidet.

2. Wechsel zu Duldung

Wenn Sie keine Berufung einlegen oder wenn Ihre Berufung vom Oberverwaltungsgericht negativ beschieden wird, wird die Ausländerbehörde ABH Sie vorladen, um Ihnen die freiwillige Ausreise anzubieten und/oder Ihnen eine Duldung auszustellen. Bitte beachten Sie, dass die ABH nicht verpflichtet ist, Ihnen eine Duldung auszustellen, sondern Ihnen ein Grenzübertrittspapier ausstellen kann, mit dem Sie verpflichtet sind, Deutschland bis zu einem bestimmten Datum zu verlassen. Mit der Duldung können Sie weiter arbeiten. Wenn Sie noch nicht arbeiten, entscheidet die ABH nach eigenem Ermessen, ob Sie eine Arbeit aufnehmen können oder nicht.

Eine Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Es gibt verschiedene Arten von Duldungen, die aus unterschiedlichen Gründen erteilt werden können: Duldung aus gesundheitlichen Gründen, Duldung aus öffentlichem Interesse oder humanitären Gründen, einfache Duldung, die erteilt wird, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, Duldung für Ausbildung, Duldung für Arbeit, Duldung für Heirat, Duldung für die Anerkennung eines Kindes usw.

Wenn Sie Ihren Pass den deutschen Behörden nicht vorgelegt haben oder Ihr Pass abgelaufen ist, wird die ABH Sie auffordern, Ihren Pass vorzulegen oder zu aktualisieren. Die Nichtvorlage Ihres Passes kann zum Entzug Ihrer Arbeitserlaubnis und zu Kürzungen Ihrer Sozialleistungen führen. Darüber hinaus werden Sie als Person mit unklarer Identität behandelt.

3. Duldung für venezolanische Staatsbürger Abschiebungsstopp?

Es gibt eine Entscheidung in Sachsen, die besagt, dass venezolanische Staatsangehörige, deren Asylverfahren negativ endet, eine Duldung erhalten, mit der sie weiterarbeiten können, solange eine Abschiebung möglich ist. Das bedeutet, dass gegen diese Personen keine schnelle Abschiebung angeordnet wird. Der Beschluss ist bis zum 31.12.2025 gültig und wird voraussichtlich von den Behörden verlängert werden.

4. Beschäftigungsduldung

Wenn eine Person vor dem 31.12.2022 nach Deutschland eingereist ist und seit mindestens 12 Monaten eine Duldung hat und einen festen Arbeitsplatz und ein Deutschzertifikat A2 vorweisen kann, kann sie eine Beschäftigungsduldung für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten beantragen.

5. Aufenthaltserlaubnis oder Ausbildungsduldung

Wenn die Person eine Ausbildung macht, muss von Fall zu Fall eine Duldung oder ein Ausbildungsaufenthalt beantragt werden. In der Regel kann bei einer Ausbildung, bei der die Person ein Gehalt von mehr als 700 € pro Monat erhält, anstelle einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wenn Sie staatliche Unterstützung erhalten, z.B. für die Unterkunft, wird Ihnen höchstwahrscheinlich eine Ausbildungsduldung erteilt (weitere Informationen).

6. Antrag auf Aufenthalt aus Integrationsgründen bei der Härtefallkommission

Wenn Sie und Ihre Familie gut in die deutsche Gesellschaft integriert sind, d.h. die deutsche Sprache gut beherrschen und in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, ohne staatliche Unterstützung zu erhalten, können Sie bei der Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dabei ist es sehr wichtig, dass Sie mindestens A2 oder höhere Deutschkenntnisse nachweisen können und dass Sie arbeiten und keine finanzielle Unterstützung vom Staat benötigen (mehr Informationen).

7. Zweites Asyl

Ein zweiter Asylantrag kann gestellt werden, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Asylverfahrens neue Beweise auftauchen, die für Ihren Fall günstig sein könnten. So können zum Beispiel in Gesundheitsfällen neue ärztliche Bescheinigungen vorgelegt werden, die im ersten Asylverfahren noch nicht eingereicht wurden. Auch eine von einem Arzt in Deutschland ausgestellte Reiseunfähigkeit könnte eine Grundlage für einen zweiten Asylantrag sein.

8. Familienaufenthalt (deutscher Ehegatte oder Kinder)

Wenn Sie einen deutschen oder europäischen Ehegatten oder einen Ehegatten aus einem Drittstaat mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen. Dies gilt auch, wenn die Person deutsche oder europäische minderjährige Kinder oder Kinder von Personen mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis hat.

9. § 25.5 des deutschen Ausländergesetzes

Wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Person seit mindestens 18 Monaten eine Duldung hat, kann sie einen Antrag auf einen humanitären Aufenthalt nach § 25 Abs. 5 AuslG stellen. Voraussetzungen:

  • Sie sind ausreisepflichtig und haben seit mindestens 18 Monaten eine Duldung
  • Reisepass und eindeutige Identität
  • Ihre Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich und die Ausreisehindernisse werden voraussichtlich nicht in naher Zukunft beseitigt
  • Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Ausreisehindernisse nicht vom Ausländer selbst verschuldet sind.


10. Aufenthalt für gut integrierte (junge) Erwachsene (§ 25a AuslG)

Einem jugendlichen oder jungen erwachsenen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c besitzt oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn:

  • Die Person ist höchstens 27 Jahre alt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden
  • sich seit drei Jahren ununterbrochen mit einer Asylberechtigung, einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat,
  • drei Jahre lang erfolgreich eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,
  • . Es muss gewährleistet erscheinen, dass sich die Person aufgrund ihrer Vorbildung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integrieren kann.
  • Außerdem dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Ausländer nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
  • Keine strafbaren Handlungen


11. Aufenthalt für gut integrierte Erwachsene (§ 25b AuslG)

Ausländern, die sich gut in die deutsche Gesellschaft integriert haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Arbeit sichern können. Voraussetzungen:

  • Der Ausländer lebt seit sechs Jahren bzw. bei unterhaltsberechtigten Kindern seit mindestens vier Jahren in Deutschland
  • Der Ausländer hat eine gültige Duldung
  • Der Ausländer hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache, in der Regel mindestens das Niveau A2
  • Der Ausländer hat einen Arbeitsplatz und verdient so viel, dass er nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist
  • Der Ausländer hat einen Pass und seine Identität ist geklärt
  • Er kennt und akzeptiert die deutsche demokratische Ordnung
  • Er hat seine Dokumente in Ordnung, insbesondere seinen Pass und seine Duldung
  • Er ist in Deutschland nicht straffällig geworden und hat kein Ein- oder Ausreiseverbot.

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