Asylrecht
Unser Büro hat zahlreiche Fälle von politischer Verfolgung, subsidiärem Schutz, humanitäre Fälle, medizinische Fälle sowie Fälle von Menschen aus der LGTBI-Gemeinschaft und andere gewonnen.
Die Anhörung vor dem BAMF zur Abgabe der Erklärung (die Anhörung) über die Gründe für den Asylantrag ist einer der wichtigsten Schritte im gesamten Asylverfahren, da das, was hier gesagt wird, später nicht mehr geändert werden kann. Auf der Grundlage dieser Erklärung wird entschieden, ob der Person ein Schutzstatus zusteht oder nicht.
In dieser Anhörung hat die Person die Möglichkeit, alle Tatsachen und Ereignisse zu erläutern, die den Asylantrag rechtfertigen, d. h. ob die Person Opfer von Verfolgung oder schweren Menschenrechtsverletzungen ist. Außerdem muss sie die tatsächlichen Gefahren und Ängste darlegen, denen sie in ihrem Land ausgesetzt ist und die eine Ausweisung oder Abschiebung aus Deutschland verhindern würden, z. B. wenn sie an einer schweren Krankheit leidet.
Die Glaubwürdigkeit der Aussage ist entscheidend dafür, dass die deutschen Behörden Ihnen einen Schutzstatus gewähren können. Glaubwürdigkeit erfordert eine schlüssige Aussage, die logische, genaue und detaillierte Erklärungen und Angaben enthält, aus denen klar, eindeutig und glaubwürdig hervorgeht, welcher Verfolgung oder Gefahr die Person in ihrem Herkunftsland ausgesetzt ist oder ausgesetzt war. Eine glaubwürdige Erklärung muss logisch und detailliert sein, andernfalls, d. h. wenn Ihre Erklärung nicht glaubwürdig ist, wird Ihr Asylantrag schnell abgelehnt.
Wird ein Asylverfahren vom Verwaltungsgericht abgelehnt oder zurückgewiesen, muss geprüft und festgelegt werden, welche konkreten Möglichkeiten die Betroffenen haben, um legal in Deutschland zu bleiben. Hier ein Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten:
Normalerweise kann gegen ein Urteil oder einen Ablehnungsbescheid Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Ihr Anwalt wird Sie beraten, ob eine Berufung möglich ist oder nicht, denn es ist schwierig, einer Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Wird die Berufung vom Oberverwaltungsgericht zugelassen, kann dies zwischen drei und neun Monaten dauern. Wird eine Berufung eingelegt, bleibt der Einwanderungsstatus der Person mindestens so lange erhalten, bis der Oberste Gerichtshof über die Berufung entscheidet.
Wenn Sie keine Berufung einlegen oder wenn Ihre Berufung vom Oberverwaltungsgericht negativ beschieden wird, wird die Ausländerbehörde ABH Sie vorladen, um Ihnen die freiwillige Ausreise anzubieten und/oder Ihnen eine Duldung auszustellen. Bitte beachten Sie, dass die ABH nicht verpflichtet ist, Ihnen eine Duldung auszustellen, sondern Ihnen ein Grenzübertrittspapier ausstellen kann, mit dem Sie verpflichtet sind, Deutschland bis zu einem bestimmten Datum zu verlassen. Mit der Duldung können Sie weiter arbeiten. Wenn Sie noch nicht arbeiten, entscheidet die ABH nach eigenem Ermessen, ob Sie eine Arbeit aufnehmen können oder nicht.
Eine Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Es gibt verschiedene Arten von Duldungen, die aus unterschiedlichen Gründen erteilt werden können: Duldung aus gesundheitlichen Gründen, Duldung aus öffentlichem Interesse oder humanitären Gründen, einfache Duldung, die erteilt wird, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, Duldung für Ausbildung, Duldung für Arbeit, Duldung für Heirat, Duldung für die Anerkennung eines Kindes usw.
Wenn Sie Ihren Pass den deutschen Behörden nicht vorgelegt haben oder Ihr Pass abgelaufen ist, wird die ABH Sie auffordern, Ihren Pass vorzulegen oder zu aktualisieren. Die Nichtvorlage Ihres Passes kann zum Entzug Ihrer Arbeitserlaubnis und zu Kürzungen Ihrer Sozialleistungen führen. Darüber hinaus werden Sie als Person mit unklarer Identität behandelt.
Es gibt eine Entscheidung in Sachsen, die besagt, dass venezolanische Staatsangehörige, deren Asylverfahren negativ endet, eine Duldung erhalten, mit der sie weiterarbeiten können, solange eine Abschiebung möglich ist. Das bedeutet, dass gegen diese Personen keine schnelle Abschiebung angeordnet wird. Der Beschluss ist bis zum 31.12.2025 gültig und wird voraussichtlich von den Behörden verlängert werden.
Wenn eine Person vor dem 31.12.2022 nach Deutschland eingereist ist und seit mindestens 12 Monaten eine Duldung hat und einen festen Arbeitsplatz und ein Deutschzertifikat A2 vorweisen kann, kann sie eine Beschäftigungsduldung für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten beantragen.
Wenn die Person eine Ausbildung macht, muss von Fall zu Fall eine Duldung oder ein Ausbildungsaufenthalt beantragt werden. In der Regel kann bei einer Ausbildung, bei der die Person ein Gehalt von mehr als 700 € pro Monat erhält, anstelle einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wenn Sie staatliche Unterstützung erhalten, z.B. für die Unterkunft, wird Ihnen höchstwahrscheinlich eine Ausbildungsduldung erteilt (weitere Informationen).
Wenn Sie und Ihre Familie gut in die deutsche Gesellschaft integriert sind, d.h. die deutsche Sprache gut beherrschen und in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, ohne staatliche Unterstützung zu erhalten, können Sie bei der Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dabei ist es sehr wichtig, dass Sie mindestens A2 oder höhere Deutschkenntnisse nachweisen können und dass Sie arbeiten und keine finanzielle Unterstützung vom Staat benötigen (mehr Informationen).
Ein zweiter Asylantrag kann gestellt werden, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Asylverfahrens neue Beweise auftauchen, die für Ihren Fall günstig sein könnten. So können zum Beispiel in Gesundheitsfällen neue ärztliche Bescheinigungen vorgelegt werden, die im ersten Asylverfahren noch nicht eingereicht wurden. Auch eine von einem Arzt in Deutschland ausgestellte Reiseunfähigkeit könnte eine Grundlage für einen zweiten Asylantrag sein.
Wenn Sie einen deutschen oder europäischen Ehegatten oder einen Ehegatten aus einem Drittstaat mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen. Dies gilt auch, wenn die Person deutsche oder europäische minderjährige Kinder oder Kinder von Personen mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis hat.
Wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Person seit mindestens 18 Monaten eine Duldung hat, kann sie einen Antrag auf einen humanitären Aufenthalt nach § 25 Abs. 5 AuslG stellen. Voraussetzungen:
Einem jugendlichen oder jungen erwachsenen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c besitzt oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn:
Ausländern, die sich gut in die deutsche Gesellschaft integriert haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Arbeit sichern können. Voraussetzungen:
Straßenbahn 12
in Richtung Gohlis Nord
Haltestelle: Fritz-SegerStraße
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