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13.07.2026

Erdbeben: Gericht erkennt Schutz an

Gericht erkennt Schutz an

Mitte 2026 stellte ein Verwaltungsgericht für eine Person aus Venezuela ein Abschiebungsverbot fest, weil das Erdbeben vom Juni 2026 die Lage im Land so verschärft hatte, dass eine Rückführung in ihrem Fall unzumutbar war. Es ist eine der ersten Entscheidungen dieser Art, und sie bestätigt, worauf wir früh hingewiesen haben.

Wir hatten bereits über das Erdbeben und seine Folgen für Schutzsuchende berichtet. Jetzt liegt die erste gerichtliche Bestätigung vor.

Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz sprach das Gericht nicht zu; diese drei Wege wies es ab. Der Schutz ruht auf dem Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen (§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Das ist ein Ausnahmeweg, der den Blick auf den Einzelfall verlangt.

Der Fall kam, wie viele kommen. Im November 2024 lehnte das Bundesamt alles ab und forderte zur Ausreise auf. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Klage erhoben. Die Frist dafür ist kurz; wer sie verstreichen lässt, verliert den Fall, bevor er beginnt.

Getragen hat den Fall das Herkunftsland, mit aktuellen Daten betrachtet. Venezuela steckte schon in einer tiefen wirtschaftlichen und humanitären Krise; das Erdbeben vom Juni 2026 traf gerade die Herkunftsregion und ließ sicheren Wohnraum und medizinische Versorgung nicht mehr zu. Die jüngsten Länderberichte ergaben, zusammen mit einer besonders schutzbedürftigen persönlichen Lage, dass eine Rückkehr die Person einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK aussetzen würde. Das Gericht teilte diese Einschätzung, stellte das Abschiebungsverbot fest und hob Ausreiseaufforderung und Einreisesperre auf.

Am 24. Juni 2026 kam es in zahlreichen Regionen im Nordosten Venezuelas einschließlich der Hauptstadt Caracas innerhalb von 39 Sekunden zu zwei Erdbeben der Stärke 7,2 und 7,5. […] Offizielle Zahlen sprechen von mind. 1.430 Toten, 3.200 Verletzten, bis zu 50.000 Vermissten sowie mind. 20 registrierten Nachbeben. […] Bis zu 6,7 Mio. Menschen könnten Berechnungen der IOM zufolge von der Erdbebenkatastrophe betroffen sein. Ca. 30 Mio. Venezolanerinnen und Venezolaner seien bereits vor den Erdbeben von extremer Armut betroffen gewesen, nun seien mehrere Tausende obdachlos geworden. In den Bundesstaaten La Guaira, Caracas, Carabobo, Aragua und Falcon wurden zahlreiche Krankenhäuser schwer beschädigt. […] Ein verlässlicher Zugang zu sicherem Trinkwasser ist in der betroffenen Region nicht gegeben."

So die Erkenntnismittel, auf die sich das Gericht stützt (BAMF, Briefing Notes vom 29. Juni 2026; UNICEF-Bericht vom 29. Juni 2026).

Hiervon ausgehend liegen unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Venezuela sowie der persönlichen Situation […] die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor."

So das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung.

Das Asylrecht ist ständig in Bewegung. Was gestern verschlossen schien, kann sich heute öffnen, wenn sich die Lage im Herkunftsland ändert. Diese Entwicklung verfolgen wir genau und bringen sie in unsere Verfahren ein; mit unseren Fällen und unserer Arbeit prägen wir die entstehende Rechtsprechung mit.

Ein Abschiebungsverbot ist kein Aufenthaltstitel, aber es schützt vor der Rückführung und öffnet in der Regel den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis.

Für deinen eigenen Fall lässt sich daraus nichts Pauschales ableiten. Jeder Fall ist einzeln, und ein Ergebnis kann niemand versprechen. Ein ablehnender Bescheid ist trotzdem nicht das Ende, und neue Tatsachen zählen. Kommst du aus einer vom Erdbeben betroffenen Region oder hat sich deine Lage geändert, dann prüfe heute deine Fristen. Schreib uns, wir sehen es gemeinsam an, sachlich und ehrlich.

Manchmal liegt die Lösung nicht im Asylrecht, sondern daneben. Der Blick auf den ganzen Lebenssachverhalt, nicht nur auf den Asylantrag, hat hier eine Familie abgesichert.

Du hast einen ähnlichen Fall? Fordere eine Erstberatung an: info@kap-kanzlei.de | WhatsApp +49 163 6666171

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KAP Kanzlei Leipzig | Kleibömer Dr. Arroyave Partnerschaft | Arbeitsrecht und Migrationsrecht

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