Krank, aber nicht krank genug? Die Brücke zu § 60 Abs. 5 AufenthG
Krank, aber nicht krank genug? Die Brücke zu § 60 Abs. 5 AufenthG
Eine Erkrankung muss nicht lebensbedrohlich sein, um eine Abschiebung zu verhindern. Sie muss nur dazu führen, dass die betroffene Person im Herkunftsland nicht mehr in der Lage ist, ihr Existenzminimum zu sichern. Sächsische Verwaltungsgerichte haben in einer Reihe von Venezuela-Verfahren der letzten Jahre eine eigene Linie entwickelt, die genau diese Konstellation erfasst. Wer sie nicht kennt, verliert Verfahren, die zu gewinnen wären.
1. Das Problem
In der Praxis begegnen uns zwei Fallgruppen. In der ersten ist die Erkrankung schwer und akut. Hier ordnet das Bundesamt – wenn die Atteste belastbar sind und die Versorgung im Zielstaat nicht gesichert ist – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG an. In der zweiten Fallgruppe ist die Erkrankung weniger dramatisch, aber chronisch: medikamentös oder therapeutisch beherrscht, im Alltag in Deutschland tragbar, aber so belastend, dass schwere körperliche Tätigkeiten dauerhaft ausgeschlossen sind. In dieser Gruppe lehnt das Bundesamt regelmäßig ab. Der Grund: § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG verlangt seit dem Asylpaket II eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Wer chronisch krank, aber stabil ist, fällt durch das Raster.
Genau hier entsteht die Schutzlücke, mit der wir uns in unserem Mandat fast täglich beschäftigen. Die betroffenen Mandantinnen und Mandanten sind zu krank, um in Venezuela eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit im informellen Sektor auszuüben. Sie sind aber nicht krank genug für § 60 Abs. 7 AufenthG. Wer hier resigniert, verliert das Verfahren. Wer es über eine andere Norm denkt, gewinnt es.
2. Die Brücke: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK
Die rechtliche Antwort liegt in § 60 Abs. 5 AufenthG. Diese Norm verbietet eine Abschiebung, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention die Unzulässigkeit der Maßnahme ergibt. Maßgeblich ist Art. 3 EMRK – das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat dieses Verbot dann, wenn der oder die Betroffene weder den Lebensunterhalt sichern, noch Obdach finden, noch eine medizinische Grundversorgung erreichen kann.
Der entscheidende Hebel: § 60 Abs. 5 AufenthG fragt nicht, ob die Erkrankung schlimmer wird. Er fragt, ob die betroffene Person in ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei Rückkehr noch eine existenzsichernde Tätigkeit ausüben kann. Das ist nicht der Prognosemaßstab des § 60 Abs. 7. Das ist ein Bestandsmaßstab. Wer chronisch krank und in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und kein tragfähiges familiäres Netz im Herkunftsland hat, dem droht Verelendung. Verelendung in diesem Sinne ist eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Abschiebung ist dann unzulässig.
3. Was die sächsischen Verwaltungsgerichte daraus gemacht haben
Die sächsischen Verwaltungsgerichte haben aus dieser Brücke eine systematische Linie entwickelt. Ausgangspunkt ist eine Baseline-Annahme: Eine gesunde und arbeitsfähige Person kann in Venezuela – trotz der bekannten Wirtschaftskrise – ihr Existenzminimum mit Schwierigkeiten noch selbst sichern. Die Kehrseite: Wird die Prämisse der Arbeitsfähigkeit erschüttert, fällt die positive Existenzprognose.
Die Gerichte prüfen dann, ob in der Person der oder des Betroffenen mehrere gefahrerhöhende Merkmale verwirklicht sind, die – in ihrer Gesamtschau – die Selbstversorgung ausschließen. Zu diesen Merkmalen gehören die krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, laufende Medikamentenkosten, die das verfügbare Einkommen übersteigen, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, das Fehlen eines tragfähigen familiären Netzwerks und individuelle Faktoren wie Alter, psychische Belastung oder fehlende Berufsqualifikation. Entscheidend ist nicht ein einzelnes Merkmal, sondern die Gesamtwürdigung.
In mehreren Verfahren der letzten Jahre haben sächsische Verwaltungsgerichte auf dieser Grundlage Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesprochen – auch dort, wo § 60 Abs. 7 AufenthG ausdrücklich verneint wurde. Die Konstellationen reichten von chronischen körperlichen Erkrankungen mit Erwerbsminderung über stabile psychische Erkrankungen unterhalb der Suizidalitätsschwelle bis zu Familienkonstellationen mit minderjährigen Kindern und nicht tragfähigem Herkunftsnetzwerk. Die Spruchpraxis ist da. Sie wird nur nicht offensiv genutzt.
4. § 60a Abs. 2c AufenthG gilt hier nicht
Wer schon einmal ein Verfahren nach § 60 Abs. 7 AufenthG geführt hat, kennt § 60a Abs. 2c AufenthG. Die Norm verlangt eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung mit Diagnose, ICD-10-Klassifikation, Schweregrad, Therapie, Medikation und prognostischen Folgen. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, scheitert vor Gericht.
Bei § 60 Abs. 5 AufenthG gilt das nicht. Das ist die zweite zentrale These dieses Beitrags. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG verweist ausdrücklich auf § 60a Abs. 2c. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält diesen Verweis nicht. Eine direkte Anwendung scheitert am Wortlaut der Norm; eine analoge Anwendung scheitert daran, dass die Verelendungs-Rechtsprechung dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 60a Abs. 2c bekannt war und gleichwohl kein Verweis aufgenommen wurde.
In der Praxis bedeutet das: Im Verfahren nach § 60 Abs. 5 AufenthG gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts. Die Amtsermittlungspflicht und die freie Beweiswürdigung. Das Gericht ist nicht auf eine formalisierte qualifizierte ärztliche Bescheinigung beschränkt. Es kann sich auf eine Reihe weiterer Beweismittel stützen. Das ist nicht weniger anspruchsvoll – aber es ist anders. Und es eröffnet Spielräume, die § 60 Abs. 7 nicht bietet.
5. Was das für deinen Fall bedeutet
Wer eine chronische Erkrankung hat, die in Deutschland medikamentös oder therapeutisch beherrscht wird, sollte vor einer Abschiebung zwei Fragen klären lassen. Erstens: Welche Folgen hätte ein Absetzen oder Wechsel der Medikamente bei Rückkehr ins Herkunftsland? Zweitens, und das ist die hier entscheidende Frage: Welche Auswirkungen hat die Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit? Wenn die Erkrankung schwere körperliche Tätigkeiten ausschließt und im Zielland faktisch nur solche Tätigkeiten verfügbar sind, ist die Brücke gebaut.
Ob sie im Einzelfall trägt, hängt von einer sorgfältig aufbereiteten Akte ab. Welche Beweismittel den Ausschlag geben, in welcher Reihenfolge sie eingeführt werden müssen und wie die wirtschaftliche Seite der Erkrankung im Schriftsatz konkret abgebildet wird – das ist Mandatsarbeit, kein Bauplan zum Selbstausfüllen.
6. Fazit
Die Lücke zwischen § 60 Abs. 7 und einer humanen Asylpraxis ist real. Sie ist auch überbrückbar – aber nur, wenn man die Brücke kennt. Die sächsischen Verwaltungsgerichte haben gezeigt, dass ein systematisch geführter § 60 Abs. 5-Antrag dort Erfolg haben kann, wo § 60 Abs. 7 scheitert.
Wenn du oder eine Person, die du kennst, eine ablehnende Entscheidung des Bundesamts erhalten hat und an einer chronischen Erkrankung leidet, die nicht die Schwelle des § 60 Abs. 7 erreicht: Lass die Akte prüfen. Manchmal trägt die Brücke, wo der Hauptweg nicht trägt.
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