Ein weiterer Mandant in Sicherheit. Ein weiteres Colectivo, das ihn nicht mehr findet.
Wenn das Gericht dem Antragsteller glaubt: ein Urteil zur Verfolgung durch Colectivos in Venezuela
Ein deutsches Verwaltungsgericht hat einem venezolanischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die Ablehnung des Bundesamts aufgehoben. Auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden aufgehoben. Das Bundesamt hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Bedrohungen erreichten nicht die Schwelle der Verfolgung und es bestehe interner Schutz in anderen Landesteilen. Das Gericht hat den Fall anders bewertet. Das Urteil ist wichtig, weil es drei Punkte klar zusammenführt, die das Bundesamt häufig getrennt behandelt: die Vorverfolgungsvermutung, die Einordnung der Colectivos als Akteure im Sinne des § 3c AsylG und das Fehlen internen Schutzes bei landesweiter Verfolgung.
1. Was das Gericht festgestellt hat
Der Kläger ist ein venezolanischer Staatsangehöriger. Vor seiner Flucht lebte er bei seiner Familie und führte eine bescheidene wirtschaftliche Tätigkeit. Er unterstützte im Stillen eine der Oppositionsparteien Venezuelas, ohne öffentlich in Erscheinung zu treten. Über mehrere Monate hinweg wurde er wiederholt von Mitgliedern eines regionalen Colectivos bedroht, teils unter Waffeneinsatz. Die Forderung war stets dieselbe: die Unterstützung der Opposition einzustellen. Kurz nach dem letzten Vorfall verließ er Venezuela und stellte in Deutschland einen Asylantrag.
2. Die Vorverfolgungsvermutung
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU enthält eine Beweisregel, die in der Praxis viele Verfahren entscheidet. Wer bereits verfolgt wurde, einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solchem unmittelbar bedroht war, dem kommt ein ernsthafter Hinweis darauf zugute, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Folge ist ein herabgesetzter Prognosemaßstab: Die Wiederholung muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein, nicht umgekehrt. Das Gericht hat die Vermutung auf den Kläger angewandt. Nach Würdigung des Akteninhalts und der Befragung in der mündlichen Verhandlung war es vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen überzeugt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise war eng: Die Ausreise erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Bedrohungsereignis.
3. Colectivos als Verfolgungsakteure
Ein zentraler Teil des Urteils beschreibt die venezolanischen Colectivos. Das Gericht unterscheidet drei Generationen. Die erste, in den 1980er Jahren entstanden, war ideologisch unabhängig und stand teils in Verbindung zu früheren Guerillagruppen. Die zweite entstand mit dem Amtsantritt von Chávez 1999, war bewaffnet und staatlich finanziert und diente der Regierung als Instrument in einkommensschwachen Stadtvierteln. Die dritte entstand mit dem wirtschaftlichen Niedergang unter Maduro, ist paramilitärisch und parapolizeilich angelegt und unmittelbar mit dem Staatsapparat verbunden. Auf dieser Grundlage qualifiziert das Gericht die Colectivos als Akteure im Sinne des § 3c AsylG: entweder als para- oder quasistaatliche Organisationen oder als nichtstaatliche Akteure, vor denen der venezolanische Staat keinen wirksamen Schutz bietet. Die Entscheidung stützt sich auf Auskünfte des Auswärtigen Amts, Berichte von Amnesty International, EASO, UNHCR, des Schweizerischen Staatssekretariats für Migration, von Insight Crime und der Interamerikanischen Menschenrechtskommission.
4. Warum es keinen internen Schutz gab
§ 3e AsylG zwingt den Antragsteller, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen, wenn dieser Schutz wirksam, erreichbar und zumutbar ist. Das Gericht hat diese Regel im konkreten Fall verworfen. Der Kläger war an mehreren Orten im Land aufgespürt und bedroht worden. Das Urteil verweist mit Auskünften von Amnesty International und des Auswärtigen Amts darauf, dass Personen, an deren Weiterverfolgung das Regime ein Interesse hat, über Jahre hinweg an unterschiedlichen Orten aufgespürt werden können. Es geht nicht darum, dass eine Umsiedlung in jedem Fall unmöglich wäre, sondern darum, dass im konkreten Fall, bei dieser Person mit diesem Profil, der interne Schutz nicht zumutbar erreichbar ist. Hinzu kam ein zweiter Grund: Es war nicht zu erkennen, dass der Kläger an einem Zufluchtsort sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern könnte.
5. Bedeutung für die Praxis
Drei Erkenntnisse für andere Verfahren. Erstens: detailliert dokumentieren. Jede Bedrohung, jeder Ortswechsel, jeder Akteur, mit konkreten Daten und Orten. Zweitens: den Vortrag in die verfügbaren Erkenntnismittel einbetten. Das Urteil baut auf öffentlichen Berichten anerkannter Institutionen auf; ein erfahrener Migrationsanwalt arbeitet diese Quellen von Anfang an in den Sachvortrag ein. Drittens: die mündliche Verhandlung vorbereiten. Der persönliche Eindruck, den das Gericht in der Verhandlung gewinnt, ist häufig der entscheidende Faktor. Die Vorverfolgungsvermutung wirkt, wenn der Vortrag in sich schlüssig ist, die Geschehnisse zeitlich und räumlich verortet sind und die externe Quellenlage das Muster bestätigt.
6. Unser Mandat
KAP Rechtsanwälte hat den Kläger von der Klageerhebung bis zum Urteil vertreten. Wir führen venezolanische und kolumbianische Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten Dresden, Chemnitz, Leipzig, Göttingen, Trier und weiteren Gerichten. Wir beraten in Deutsch, Englisch und Spanisch. info@kap-kanzlei.de.
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