Abschiebungsverbot bei Verelendungsgefahr: Zwei gewonnene Verfahren am Verwaltungsgericht Dresden
Abschiebungsverbot bei Verelendungsgefahr: Zwei gewonnene Verfahren am Verwaltungsgericht Dresden
1. Ergebnis
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat am 8. April 2026 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden in zwei unserer Verfahren Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG anerkannt: zum einen für eine 72-jährige, mehrfach erkrankte Großmutter aus Venezuela, zum anderen für eine junge alleinerziehende Mutter aus Venezuela mit minderjähriger Tochter. Beiden drohte bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Verelendungslage — also ein Absinken unter das menschenwürdige Existenzminimum.
2. Der rechtliche Kern: Verelendung als Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG
Die Abschiebung ist nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass sie unzulässig ist. Art. 3 EMRK verbietet die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Leitentscheidungen — insbesondere Paposhvili, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland sowie Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich — klargestellt, dass humanitäre Bedingungen im Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis begründen können, wenn sie zu einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung der Gesundheit oder zu einer Existenz unterhalb des menschenwürdigen Minimums führen.
Die sächsischen Verwaltungsgerichte haben in den Jahren 2023 und 2024 eine klare Dogmatik der sogenannten gefahrerhöhenden Merkmale entwickelt. Das VG Dresden vom 27. November 2023 und vom 26. Februar 2024 sowie das VG Leipzig vom 19. März 2024 und vom 27. März 2024 stellen kumulativ auf Alter, Erkrankungen, Geschlecht, Alleinerziehung mit Kleinkind und das Fehlen eines familiären Auffangnetzes ab. Der Schwellenwert des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG muss dafür nicht erreicht werden. Dr. Arroyave und Matti Kleibömer haben diese Linie im Fachaufsatz „Die drohende Arbeitsunfähigkeit als Brücke zum Abschiebungsverbot“ systematisiert.
3. Die beiden Fälle
3.1. Die Großmutter, 72 Jahre alt
Die Mandantin kam aus Venezuela nach Deutschland und lebt seit mehreren Jahren hier. Medizinisch dokumentiert ist eine Vielzahl an Erkrankungen, die den Alltag und die Arbeit erheblich erschweren. Sie ist als sehbehindert eingestuft. Sie kann nicht alleine einkaufen und nicht alleine die Straße überqueren; Alltagshandlungen außerhalb der Wohnung erfordern eine begleitende Person. In Venezuela leben zwei erwachsene Enkelinnen, die in eigenen, beengten Haushalten mit kleinen Kindern leben und weder Unterkunft noch Pflege übernehmen können. Bei Rückkehr wäre die Mandantin ohne augenärztliche Versorgung, ohne verlässlichen Zugang zu den benötigten Medikamenten und ohne Betreuung — eine Verelendungslage, die nach Art. 3 EMRK verboten ist.
3.2. Die alleinerziehende junge Mutter
Die Mandantin aus Venezuela floh mit ihrer kleinen Tochter nach Deutschland. Ein erstes Kind hatte sie 2022 in Venezuela nach Angaben der behandelnden Ärzte aufgrund einer mangelhaften medizinischen Versorgung verloren. In der deutschen Aufnahmeeinrichtung trat bei ihr eine Schilddrüsenerkrankung mit Herzrhythmusstörungen auf, die auf dauerhafte ärztliche Kontrolle und Medikation angewiesen ist. Ein familiäres Auffangnetz in Venezuela besteht nicht. Der gesetzliche Mindestlohn in Venezuela beträgt umgerechnet weniger als vier US-Dollar im Monat und deckt weder Miete noch Nahrung noch Medikamente noch Kinderbetreuung. Allein das zu versorgende Kleinkind, die eigene Erkrankung der Mutter und die Abwesenheit jeglicher Unterstützung bilden zusammen eine Konstellation, die eine Verelendung nach Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
4. Was wir im Verfahren und im Termin geleistet haben
4.1. Sachverhaltsermittlung
Wir haben die beiden Mandantinnen persönlich und mehrfach aufgenommen, in der für sie zugänglichen Sprache angehört und den Sachverhalt chronologisch, medizinisch und sozial vollständig dokumentiert. Ergänzend haben wir Befundberichte und eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach den Maßstäben des § 60a Abs. 2c AufenthG eingeholt und laufend aktualisiert — auch dort, wo dieser Maßstab für § 60 Abs. 5 AufenthG rechtlich nicht zwingend ist, weil belastbare ärztliche Belege im Termin Überzeugungskraft erzeugen.
4.2. Recherche zur Versorgungslage in Venezuela
Wir haben die Versorgungslage mit aktuellen Quellen belegt: Preise für die konkret benötigten Medikamente in venezolanischen Apotheken, den gesetzlichen Mindestlohn, die Zugänglichkeit augenärztlicher und endokrinologischer Versorgung sowie die Verfügbarkeit von Kinderbetreuung. Die Daten wurden in das Verfahren eingeführt und bilden die Tatsachengrundlage, auf der das Gericht und in der Folge das Bundesamt die Verelendungsprognose treffen konnten.
4.3. Befragung und Überzeugung in der mündlichen Verhandlung
Die Stärke der Kanzlei liegt im Termin. Wir bereiten Mandantinnen und Mandanten darauf vor, ihre Lebenswirklichkeit in wenigen, überprüfbaren Sätzen zu schildern. Wir strukturieren die Aufklärung so, dass die kumulative Wirkung der gefahrerhöhenden Merkmale in der Beweisaufnahme sichtbar wird: Alter und Erkrankung, Alleinerziehung und Einkommenslosigkeit, fehlendes Netzwerk und fehlender Zugang zu Versorgung. Nach der Befragung am 8. April 2026 hat das Bundesamt in beiden Verfahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anerkannt.
5. Was das für Betroffene bedeutet
Nicht jede Erkrankung erreicht den Schwellenwert des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das bedeutet aber nicht, dass kein Schutz besteht. Wer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Lage gerät, die das menschenwürdige Existenzminimum unterschreitet, kann über § 60 Abs. 5 AufenthG Schutz erlangen. Maßgeblich sind Alter, Gesundheit, Geschlecht, familiäre Lage, Einkommensquellen und medizinische Versorgung — kumulativ betrachtet. Wir prüfen diese Lage in jedem Einzelfall, dokumentieren die entscheidenden Punkte und bereiten die mündliche Verhandlung so vor, dass die Argumente tragen.
6. Kontakt
KAP Rechtsanwälte — Kleibömer Dr. Arroyave Partnerschaft
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Gohliser Straße 26, 04105 Leipzig
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