Abschiebungsandrohung aufgehoben: Wie familiäre Bindungen vor der Abschiebung schützen
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen unseren Mandanten aufgehoben. Entscheidend war § 34 Abs. 1 AsylG: Die familiären Bindungen zu seiner Partnerin und seinem sechs Monate alten Sohn stehen der Abschiebung entgegen.
1. Der Fall
Unser Mandant, ein venezolanischer Staatsangehöriger, stellte 2023 einen Asylantrag in Deutschland. Das BAMF lehnte den Antrag vollständig ab: keine Flüchtlingseigenschaft, kein subsidiärer Schutz, keine Abschiebungsverbote. Es ordnete die Abschiebung nach Venezuela an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Was das BAMF nicht berücksichtigte: Unser Mandant lebt in einer festen Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin, einer kubanischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Im September 2025 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Die Partnerin hat ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
2. Das rechtliche Problem
§ 34 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass eine Abschiebungsandrohung nur ergehen darf, wenn der Auslaender nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht zusteht. Satz 1 der Norm verlangt aber zusaetzlich, dass die Abschiebungsandrohung "unter Beruecksichtigung" aller Umstaende zu erlassen ist. Das Gericht muss pruefen, ob der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sich aus familiaeren Bindungen ergeben.
Die zentrale Schwierigkeit: Diese Prüfung erfolgt nicht automatisch. Das Verwaltungsgericht untersucht familiäre Bindungen im Kontext der Abschiebungsandrohung nur, wenn der Anwalt sie substantiiert vorträgt. Ohne anwaltlichen Vortrag zu § 34 Abs. 1 AsylG bleibt die Abschiebungsandrohung bestehen – selbst wenn die familiäre Situation offenkundig ist.
3. Die Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Chemnitz folgte unserer Argumentation. Eine Trennung des Vaters von seinem sechs Monate alten Sohn für mehr als zehn Monate – die Mindestdauer bis zur frühestmöglichen Wiedereinreise – ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Ein Säugling befindet sich in einer kritischen Bindungsphase. Die Abwesenheit des Vaters über einen solchen Zeitraum kann zu irreversiblen Bindungsschäden führen.
Hinzu kommt die Geschwisterbindung: Der gemeinsame Sohn und das ältere Kind der Partnerin – ein deutscher Staatsangehöriger – wachsen als Geschwister auf. Eine Abschiebung des Vaters würde auch diese Familienstruktur zerstören.
Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG nicht vorlagen und hob die Ziffern 5 und 6 des BAMF-Bescheids auf.
4. Was das für Betroffene bedeutet
Dieser Fall zeigt ein Muster, das wir seit Jahren beobachten: Das BAMF erlässt Abschiebungsandrohungen, ohne die familiären Bindungen ausreichend zu prüfen. Die Gerichte korrigieren das – aber nur, wenn die familiäre Situation substantiiert vorgetragen wird. Wer keinen Anwalt hat, der diese Argumentation kennt und führt, verliert trotz Familie in Deutschland.
Wir bei KAP Kanzlei Leipzig bearbeiten diese Fälle seit Jahren. Wir haben die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 AsylG in Sachsen aktiv mitentwickelt. Wenn du oder jemand, den du kennst, in einer ähnlichen Situation ist: Lass dich beraten. Frühzeitig. Bevor die Fristen ablaufen.
5. Kontakt
KAP Kanzlei Leipzig – Migrationsrecht. Telefon: +49 163 6666171. E-Mail: info@kap-kanzlei.de. Web: kap-kanzlei.de

