Ausbildung eines Asylbewerbers ist rechtlich zulässig und verlässlich
Die Kanzlei Kleibömer Dr. Arroyave Partner ist eine auf Migrationsrecht spezialisierte Kanzlei. Wir haben bereits zahlreichen Asylbewerbern und Migranten im Rahmen von „Futuro en Alemania“ geholfen, legal eine Ausbildung oder Arbeit in Deutschland aufzunehmen. Zudem sind wir Ansprechpartner für Unternehmen, die gezielt Asylbewerber beschäftigen wollen. Weitere Informationen finden Sie Futuro en Alemania. „Futuro en Alemania“ ist Teil eines ganzheitlichen Integrationskonzepts.
Wir wissen, dass viele Arbeitgeber zunächst unsicher sind, ob die Ausbildung oder Beschäftigung eines Asylbewerbers rechtlich zulässig und verlässlich möglich ist. Diese Sorge ist unbegründet – wie wir Ihnen im Folgenden auf rechtlicher Grundlage erläutern.
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16g AufenthG)
Seit dem 1. März 2024 bietet § 16g AufenthG ausreisepflichtigen Personen in Ausbildung die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung. Dieser neue Aufenthaltstitel (alternative zur Duldung) wird für die gesamte Dauer der qualifizierten Berufsausbildung erteilt. Mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist die Durchführung der Ausbildung sowie die Beschäftigung im Betrieb uneingeschränkt legal – der Inhaber besitzt einen vollwertigen Aufenthaltstitel, sodass eine Abschiebung während der Ausbildung ausgeschlossen ist. Auch dieser Aufenthaltstitel bietet eine gesicherte Perspektive über die Ausbildung hinaus: Nach Abschluss der Ausbildung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer zweijährigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung (vgl. § 16g Abs. 8 AufenthG). Anschließend kann – bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit – sogar ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) erlangt werden. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies maximale Rechtssicherheit: Die Investition in die Ausbildung eines
Asylbewerbers zahlt sich langfristig aus, da der Auszubildende bei erfolgreicher Qualifikation dauerhaft im Unternehmen oder auf dem deutschen Arbeitsmarkt verbleiben kann.
Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
§ 60c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass ausreisepflichtige Asylbewerber während einer qualifizierten Berufsausbildung eine Duldung erhalten (sog. Ausbildungsduldung). Diese Duldung garantiert die Rechtmäßigkeit der Ausbildung und der Beschäftigung im ausbildenden Unternehmen – eine gesonderte Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Der Auszubildende darf während der Ausbildung uneingeschränkt im Betrieb arbeiten und ist während der gesamten Ausbildungsdauer vollständig vor einer Abschiebung geschützt. Gleichzeitig eröffnet die Ausbildungsduldung eine klare Bleibeperspektive: Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sieht das Gesetz den nahtlosen Übergang in einen dauerhaften Aufenthaltstitel zur Beschäftigung vor (drei Jahre Ausbildung plus anschließende Arbeitserlaubnis – „3+2-Regelung“). Damit besteht für den die Auszubildende*n die realistische Aussicht, langfristig in Deutschland zu bleiben und im erlernten Beruf zu arbeiten (vgl. § 16g Abs. 8 AufenthG).
Wie Sie sehen, ist die Ausbildung und Beschäftigung eines Asylbewerbers nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch auf Dauer angelegt und mit hoher Planungssicherheit verbunden.