Die „Erklärung“ ist unter anderem eine Möglichkeit zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit für Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 geboren wurden und die aus verschiedenen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihren deutschen Eltern erhalten haben oder erhalten werden.
Das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben, wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (SAtG), das am 20. August 2021 in Kraft getreten ist, erweitert und § 5 des SAtG hinsichtlich der Staatsangehörigkeit durch Erklärung geändert (§ 5 Abs. 3 SAtG).
Die Reform besteht in der Schaffung eines Rechts auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege des Erklärungsverfahrens für Söhne und Töchter deutscher Eltern und deren Nachkommen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten. Dazu gehören z.B. Kinder, die nach dem 23. Mai 1949 und vor 1975 in einer Ehe zwischen einer deutschen Mutter und einem ausländischen Vater geboren wurden, oder Kinder, die nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Juli 1993 als uneheliche Kinder zwischen einem deutschen Vater und einer ausländischen Mutter geboren wurden,
Diese Reform eröffnet all diesen Personen für 10 Jahre, vom 20.08.2021 bis zum 19.08.2031, die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege des Erklärungsverfahrens zu erwerben.
Diese Personen und ihre Nachkommen waren aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Vorschriften, die sie in diskriminierender und oft auch geschlechtsdiskriminierender Weise daran hinderten, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt zu erwerben, ausgeschlossen. Das bedeutet, dass mit der neuen Reform viele Menschen, denen die Staatsbürgerschaft verweigert wurde, diese nun durch eine „einfache“ Erklärung erwerben können.
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