Diese Website verwendet nur technisch notwendige Cookies.
Anwälte     Fälle gewonnen     Karriere
26.05.2026

„Kein politisches Motiv": warum die Maisanta-Liste die inländische Fluchtalternative kippt.

Kein politisches Motiv": warum die Maisanta-Liste die inländische Fluchtalternative kippt.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat eine venezolanische Mutter und ihre beiden minderjährigen Söhne als Asylberechtigte nach Art. 16a GG anerkannt und ihnen zusätzlich die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt. Das Bundesamt hatte mit zwei klassischen Argumenten abgelehnt: Die Vorfälle seien „eher nachbarschaftlich als politisch", und die Familie könne in einem anderen Landesteil Schutz finden. Beide Argumente halten einer genaueren Prüfung nicht stand. Wie genau, zeigt dieser Fall.

1. Der Sachverhalt

Unsere Mandantin war eine venezolanische Mutter aus einer Inselregion vor der Küste. Seit 2007 Mitglied einer Oppositionspartei, später Leiterin einer Gruppe von rund sechzig Aktivistinnen und Aktivisten, verantwortlich für die Organisation von Demonstrationsfahrten. Ihr Lebensgefährte: gewählter Präsident der Nachbarschaftsvereinigung der Siedlung, in der die Familie lebte. Die zwei gemeinsamen Söhne, neun und dreizehn Jahre alt, gingen zur Schule und spielten Fußball.

Die Verfolgungsgeschichte zog sich über fast ein Jahrzehnt. 2014 erster Steinwurf durch ein regierungsnahes Colectivo gegen die damals schwangere Mandantin am Rand einer Demonstration. 2015 erste direkte Drohungen durch Familienmitglieder eines regionalen Gouverneurs. Ein interner Umzug innerhalb dieser Inselregion brachte keine Besserung. Dezember 2021 droht ein Mitglied des örtlichen Kommunalrats dem Lebensgefährten, das Haus wird kurz darauf von Colectivos beschmiert, das elektronische Sicherheitssystem zerstört. Januar 2022 erneuter Angriff auf Haus und Auto. April 2022 wird der Lebensgefährte von in Zivil gekleideten Männern abgeführt, die sich als Beamte der venezolanischen Kriminalpolizei CICPC zu erkennen geben, gefesselt und körperlich misshandelt – Anlass war seine Vermittlung gegen eine illegale Hausbesetzung durch regierungsnahe Akteure. Mai 2022 schlägt ein Jugendlicher dem dreizehnjährigen Sohn so gegen die Wade, dass der Muskel reißt. Es ist der Sohn jenes Kommunalratsmitglieds, das dem Vater wenige Tage zuvor gedroht hatte: „Dein Sohn wird nie Profifußballer, wenn man ihm die Beine bricht." Juli 2022 hetzt ein anderes Kommunalratsmitglied seinen Hund auf den jüngeren Sohn. Im September 2022 verlässt die Familie Venezuela.

2. Was das Bundesamt geschrieben hat

Das BAMF lehnte den Asylantrag mit zwei Argumenten ab. Erstens: Die Angriffe seien „weniger mit der politischen Haltung der Familie zu begründen, als eher mit dem Engagement ihres Mannes in der Nachbarschaftsvereinigung". Mit anderen Worten: kein politisches Motiv, sondern Nachbarschaftsstreit. Zweitens: Den Klägern stehe eine inländische Fluchtalternative offen. Sie könnten in eine andere Stadt ziehen.

Beide Argumente sind in der täglichen BAMF-Praxis Standardware. Wer venezolanische Asylakten kennt, kennt diese Bausteine. Sie sind nicht in jedem Fall falsch. Sie sind aber in vielen Fällen falsch, und sie sind in diesem Fall falsch. Warum, ist eine Frage zweier sehr konkreter Tatsachenkomplexe.

3. Erster Tatsachenkomplex: der Kommunalrat ist Teil der staatlichen Struktur

In der deutschen Vorstellung ist ein „Nachbarschaftsstreit" eine private Auseinandersetzung. In Venezuela ist der Kommunalrat – der „Consejo Comunal" – aber kein freier Bürgerverein, sondern ein Glied der Regierungsstruktur. Die regierende Einheitspartei kontrolliert die Kommunalräte. Verfolgung, die von Kommunalratsmitgliedern ausgeht, ist staatliche Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG.

Diese Einordnung ist nicht akademisch. Sie entscheidet darüber, ob ein Asylantrag in die Schiene „politische Verfolgung" oder in die Schiene „kriminelles Unrecht" läuft. Belegt wird sie über Länderinformationen: Länderreport des BAMF zu Venezuela, EASO-Berichte zum Herkunftsland, der Bericht der UN-Fact-Finding-Mission zu Venezuela, Berichte von Amnesty International. Wer diese Quellen zitiert und mit dem konkreten Sachverhalt verknüpft, hat das BAMF-Argument der Privatfehde aus dem Spiel. Das Gericht hat genau diese Linie übernommen: Die Verfolgung sei „durch staatliche Organe wegen einer ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung" erfolgt.

4. Zweiter Tatsachenkomplex: Tascon, Maisanta – das Ende der inländischen Fluchtalternative

Auf dem Papier klingt das BAMF-Argument der inländischen Fluchtalternative plausibel: Wenn nur ein lokaler Kommunalrat verfolgt, kann man umziehen. In Venezuela funktioniert das nicht, und das hat einen sehr konkreten Grund.

Die Tascon-Liste war ursprünglich eine Liste von Unterschriften gegen die Regierung, die unter Präsident Hugo Chavez veröffentlicht wurde. Aus ihr entwickelte die Regierung später die digitale „Maisanta"-Datenbank: ein elektronisches Register oppositioneller Personen, in das Mitglieder des Sicherheitsapparates und nach den Erfahrungen vieler Mandantinnen und Mandanten auch private Regierungsanhänger Einsicht haben. Wer auf der Maisanta-Liste steht, ist landesweit identifizierbar. Ein Umzug innerhalb Venezuelas nimmt den Eintrag mit.

Im vorliegenden Fall stand die Mandantin auf der Liste. Ein vorheriger Umzug innerhalb des Landes hatte schon keine Schutzwirkung entfaltet – Verfolgung kam mit. Ein zweiter Umzug innerhalb desselben digital vernetzten Überwachungssystems würde nichts ändern. Auch diese Linie hat das Gericht in seinem Urteil übernommen: Die Klägerin werde auf der Maisanta-Liste geführt, sie könne „von Staatsbediensteten wie der Kriminalpolizei CICPC landesweit leicht ausfindig gemacht" werden. Inländische Fluchtalternative: erledigt.

5. Faires Verfahren: die vertagte mündliche Verhandlung

Ein dritter Punkt, der in keiner Pressemitteilung auftaucht: Die erste mündliche Verhandlung im Dezember 2023 wurde vertagt. Grund war die mangelhafte Verständigung mit der geladenen Dolmetscherin. Vier Wochen später folgte ein zweiter Termin mit einem anderen Dolmetscher, in dem die Mandantin ihre Geschichte über zwei Stunden lückenlos vortragen konnte – inklusive der Details zur Maisanta-Liste und zur Funktionsweise des Kommunalrats, die im Urteil tragend wurden.

Ohne diese Vertagung wäre das gleiche Verfahren im Dezember mit unzureichender Verdolmetschung gelaufen. Faires Verfahren ist im Asylrecht keine Floskel. Es ist die Frage, ob die Klägerin in dem entscheidenden Termin überhaupt das sagen kann, was sie zu sagen hat.

6. Das Urteil

Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht Dresden ist beiden Linien gefolgt. Sie hat die Familie als Flüchtlinge nach § 3 AsylG und zusätzlich als Asylberechtigte nach Art. 16a GG anerkannt. Beide Söhne wurden über die zugeschriebene politische Überzeugung der Mutter (§ 3b Abs. 2 AsylG) in den Schutz einbezogen. Das ist die volle Schutzkaskade.

Das Urteil benennt die Maisanta-Liste, den persönlichen Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und die kumulative Würdigung der Verfolgungshandlungen ausdrücklich als tragende Gründe.

7. Was das für deinen Fall bedeutet

Wenn ein BAMF-Bescheid mit „kein politisches Motiv" oder „inländische Fluchtalternative" begründet wird, ist das kein Endpunkt. Es ist ein Anfang. Beide Argumente sind häufig angreifbar – wenn die richtigen Erkenntnismittel benannt, die richtigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte aufgenommen und die mündliche Verhandlung gezielt vorbereitet werden.

Wichtig ist, dass die Klagebegründung nicht in allgemeinen Floskeln zur Lage in Venezuela hängenbleibt. Sie muss die konkrete Struktur der Verfolgung im konkreten Fall offenlegen: welche staatlichen oder staatsnahen Akteure beteiligt sind, welche digitalen oder organisatorischen Vernetzungen landesweite Verfolgung ermöglichen, welche Quellen das belegen.

8. Fazit

Kein politisches Motiv" und „inländische Fluchtalternative" sind keine Naturgesetze. Sie sind Argumente. Und Argumente kann man widerlegen – wenn man sie mit Fakten konfrontiert, die das BAMF auf dem Tisch hatte, aber nicht bewertet hat.

Wenn du oder eine Person, die du kennst, einen ablehnenden Asylbescheid mit diesen Begründungen erhalten hat, lohnt sich ein zweiter Blick. Wir nehmen ihn gern gemeinsam.

Vereinbare ein Erstgespräch: info@kap-kanzlei.de | WhatsApp +49 163 6666171

https://kap-kanzlei.de/de/5/contact.html

KAP Kanzlei Leipzig | Kleibömer Dr. Arroyave Partnerschaft | Arbeitsrecht und Migrationsrecht

Kontaktperson
Andreina
Brauchen Sie Hilfe? Kontaktieren Sie uns