Anwälte     Fälle gewonnen     Karriere

Kündigung? Jetzt sollten Sie schnell handeln!

Bei einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um einen Gerichtsantrag zu stellen und für Ihr Recht zu kämpfen. Wir prüfen unverbindlich, ob der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag rechtskonform gekündigt hat.

JETZT KÜNDIGUNG ÜBERPRÜFEN

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, aber...

...Sie wissen nicht, welche rechtlichen Schritte Sie bei einer Entlassung unternehmen sollten? Denn nur weil Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, heißt das noch lange nicht, dass eine solche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses auch wirksam ist.

Ein Rechtsanwalt kann Sie über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht, einer so genannten Kündigungsschutzklage aufklären.

Der einfachste und schnellste Weg um gegen Ihre Kündigung vorzugehen? Lassen Sie es einen Experten machen!

1. Beratung

  • Rechte & Ansprüche
  • Handlungsoptionen & Erfolgsaussichten
  • Kosten & Kostenübernahme

2. Anspruchsprüfung

  • Erstattung von Behandlungskosten
  • Verletztengeld
  • Pflegegeld & Pflegeleistungen

3. Beantragung

  • Antragsstellung
  • Nachweise & Zeugen
  • Gutachten

Bei einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit dagegen vorzugehen! Wir prüfen für Sie unverbindlich und kostenlos, ob die Kündigung rechtskonform ist.

Ja, das brauche ich!

So geht es nach der kostenlosen Kündigungsprüfung weiter

Es fallen keine Kosten ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung an. Sie haben jederzeit die Kontrolle.
1
Sie erhalten eine klare Ersteinschätzung über die Erfolgsaussichten und Risiken Ihres Falls. Wir schicken niemanden in einen aussichtslosen Rechtsstreit.
2
Sie erhalten von uns ein Festpreis-Angebot inklusive aller Kosten & Leistungen, das Sie in aller Ruhe prüfen können. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kümmert wir uns um alle Formalitäten der Abrechnung.
3
Nur wenn Sie es wünschen, verfolgen wir den Fall für Sie weiter. Erst ab dann fallen Kosten an, die ggf. Ihre Rechtsschutzversicherung deckt.

So geht Rechtsbe­ratung heute – einfach, sicher, ortsunabhängig

Digital & persönlich
für Sie da

Unser Service funktioniert online, jederzeit und überall: In Ihrem persönlichen Kundenkonto haben Sie die Informationen zu Ihrem Rechtsfall jederzeit im Blick. Unser Service-Team ist täglich für Sie da, um Sie kostenlos zu unterstützen – von der Ersteinschätzung bis zum Abschluss Ihres Rechtsanliegens.

Keine unvorher-
gesehenen Kosten

Noch bevor Sie uns als Ihren Anwalt beauftragen, erhalten Sie ein Angebot zum Festpreis. Auf Wunsch rechnet wir die Kosten über Ihre Rechtsschutzversiche­rung ab – ganz ohne Aufwand für Sie.

Wir sprechen
Ihre Sprache

Wir verzichten bei der Kommunikation mit Ihnen nicht nur auf umständliche Fremdwörter und Fachausdrücke. Wir sprechen auch Ihre Sprache: egal ob deutsch, polnisch oder spanisch - unsere Anwälte kommen aus aller Herren Länder.

Rechtsanwalt Matti Kleibömer

Rechtsanwalt Matti Kleibömer, Jahrgang 1985, ist verheiratet und hat drei Kinder. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Bochum und Leipzig und absolvierte anschließend sein Referendariat am Landgericht Leipzig.

Im Juli 2014 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1. Mai 2021 ist Herr Kleibömer Partner der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hempel Kleibömer Partner, Rechts- und Wirtschaftsberatung. 

Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der Hof University, Wintersemester 2023/2024.


zufriedene Mandanten

gewonnene Fälle

Anwälte

Aktuelle Fälle

Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen

Fallschilderung: Nach vier Jahren Arbeit. der Arbeitnehmer wurde ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt. Im Namen meines Mandanten brachte ich einen Fall vor ein Arbeitsgericht, wo der Arbeitgeber gezwungen war, den Grund für meine Entlassung anzugeben. Der Arbeitgeber versuchte, die Entlassung mit dem Schaden zu begründen, den er durch die ungerechtfertigte Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Arbeit erlitten hatte.

Der Arbeitnehmer hat jedoch den Krankheitsurlaub des Arbeitgebers zu dem vom Arbeitgeber als Grundlage für den Krankheitsurlaub angegebenen Datum ausgestellt. Der Arbeitgeber gab auch andere Abwesenheitsdaten an, konnte aber am Ende nur einen unentschuldigten Tag der Abwesenheit meines Mandanten nachweisen.

Ich konnte vor Gericht geltend machen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, ein Disziplinargespräch mit dem Arbeitnehmer zu führen, er wich jedoch aus und das Gespräch fand nicht statt. Folglich stellte der Richter die Gültigkeit des Bescheids in Frage und hob ihn auf.

Ende des Falles: Der Kunde hat sich entschieden, wieder zu arbeiten.

Kündigung während der Erholung von einem Arbeitsunfall

Beschreibung des Falles: Leider sieht das deutsche Arbeitsrecht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Genesung oder Krankheit des Arbeitnehmers vor. Maßgeblich ist in diesem Fall, ob der Arbeitnehmer vom Kündigungsschutzrecht des Arbeitnehmers erfasst wird oder nicht. Dieser Schutz steht Arbeitnehmern zu, die in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten beschäftigt sind und seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind.

Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer nach dem Unfall seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen könne. Vor Gericht konnte ich beweisen, dass der Kündigungsgrund kein ärztliches Gutachten war, sondern nur die Vermutung des Arbeitgebers. Auf dieser Grundlage war der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM-Verfahren (Betriebliches Eingliederungsmanagement) durchzuführen. Dieses Verfahren ist eine Pflicht nach § 84 Abs. 1 des Gesetzes. 2 SGB IX, das den Arbeitgeber verpflichtet, zusammen mit dem Arbeitsmediziner die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers zu analysieren, um eine alternative Position im Betrieb zu finden, die der verletzte Arbeitnehmer einnehmen könnte. Auf dieser Grundlage hat das Gericht das Verfahren eingestellt.

Einstellung des Verfahrens: Die Kündigung verlor ihre Rechtskraft und der Arbeitnehmer durfte wieder arbeiten.

 Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Zunächst muss die Kündigung schriftlich erfolgen, eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist somit unwirksam. Die Kündigung muss zudem vom Arbeitgeber erklärt werden. Dabei kann sich der Arbeitgeber auch von einer entsprechend bevollmächtigten Person vertreten lassen.

Begründet werden muss eine Kündigung in der Regel nicht. Ist die Kündigung außerordentlich erfolgt, so muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auf dessen Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen.

Weiterhin müssen die entsprechenden Kündigungsfristen gewahrt werden. Diese ergeben sich in der Regel aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Auch Betriebsvereinbarungen können Kündigungsfristen beinhalten. Sind keinerlei Vereinbarungen bezüglich der Kündigungsfristen vereinbart, so gelten die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB.

Weiterhin muss die Kündigung dem Arbeitnehmer auch zugehen. Wird die Kündigung beispielsweise per Post verschickt, so gilt die drei-Tages-Fiktion. Der Arbeitgeber kann somit am dritten Tag damit rechnen, dass die Kündigung zugegangen ist.

Ist der Arbeitnehmer abwesend, so gilt die Kündigung trotzdem als zugegangen. Eine wichtige Rolle spielt dies besonders im Rahmen der drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage.
Grundsätzlich kann man zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen unterscheiden. Eine ordentliche Kündigung ergeht grundsätzlich innerhalb der vorgeschriebenen Kündigungsfristen. Diese können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus Tarifverträgen oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Sind keine Kündigungsfristen festgeschrieben, so gelten die gesetzlichen Fristen nach §  622 BGB.
Genießt der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz, so kann der Arbeitgeber nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen kündigen.

Bei schwerwiegenden Verstößen besteht auch die Möglichkeit fristlos zu kündigen, die Kündigungsfristen müssen dann nicht eingehalten werden.

Da der Arbeitsvertrag nur im Ganzen gekündigt werden kann, ist als Sonderform zudem die Änderungskündigung anerkannt. Dabei werden Teile des Arbeitsvertrages geändert. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wird somit gekündigt und zu neuen Konditionen fortgesetzt.
Arbeitnehmer sind Kündigungen generell nicht schutzlos ausgesetzt. Vielmehr können sie mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen lassen.
Entscheidend ist dafür, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingelegt wird.

Lässt der Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, so entfaltete die Kündigung automatisch ihre Wirksamkeit, auch wenn die Kündigung grobe Fehler enthält, die im Kündigungsschutzverfahren zu einer Unwirksamkeit der Kündigung geführt hätten.

Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, so wurde das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet. Der Arbeitnehmer hat somit weiter einen Beschäftigungsanspruch.

Ist es dem Arbeitnehmer jedoch nicht mehr zumutbar weiter für den Arbeitgeber tätig zu sein, so kann er vom Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung fordern.

Sieht das Arbeitsgericht die Kündigung als wirksam an, so wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, welches zu einem Ungleichgewicht auf der Seite des Arbeitgebers führt. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, wurde das Kündigungsschutzgesetz eingeführt.
Dieses soll den Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen schützen.

Wer länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen (mit mehr als zehn Mitarbeitern) tätig war, genießt den allgemeinen Kündigungsschutz.

Einem Mitarbeiter, der allgemeinen Kündigungsschutz genießt, darf der Arbeitgeber nur aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

Einige Personengruppen genießen hingegen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist sodann nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig. Zu diesen Personengruppen zählen unter anderem Schwerbehinderte, Auszubildenden, Schwangere und Mitglieder des Betriebsrates.
Eine Abfindung stellt grundsätzlich eine einmalige, außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Ziel der Abfindung ist der finanzielle Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.
In der Regel besteht für Arbeitnehmer jedoch kein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Eine Abfindung kann jedoch individuell im Arbeitsvertrag oder aber auch in Sozialplänen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Vertragliche Vereinbarungen über die Zahlung einer Abfindung können sich auch bei Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages ergeben.

Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, haben die Möglichkeit über §1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung zu erhalten. Dafür muss in der Kündigung jedoch explizit von einer betriebsbedingten Kündigung gesprochen werden und zudem die Abfindung in Aussicht gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung einlegt.

Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach der Faustregel: ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In kleinere Unternehmen wird diese Regel jedoch häufig unterschritten, größere Unternehmen zahlen häufig ein volles Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Ist der Arbeitnehmer mit der Höhe des Abfindungsangebotes des Arbeitgebers unzufrieden, so kann er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist immer noch eine Kündigungsschutzklage einlegen.

Die Abfindung unterliegt grundsätzlich keinen Sozialabgaben. Allerdings muss die Abfindung versteuert werden.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Teilweise werden jedoch bereits im Arbeitsvertrag individualvertraglich Abfindungszahlungen im Falle einer Kündigung vereinbart.
Auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen bezüglich der Zahlung einer Abfindung enthalten.

Einen Sonderfall stellt die betriebsbedingte Kündigung dar.

Kündigt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen und wird dies in der Kündigung auch explizit erwähnt, so hat der Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung einlegt.

Bei der Höhe der Abfindung gilt in der Regel ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Größere Unternehmen zahlen nicht selten ein volles Brutto-Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr.

Auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann ein Abfindungsanspruch entstehen. Hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und ist es dem Arbeitnehmer nicht weiter zumutbar im Unternehmen zu arbeiten, so kann er vom Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung verlangen.

Eine Abfindung muss jedoch versteuert werden, unterliegt jedoch nicht den Sozialabgaben.

Noch Fragen?

Falls Sie noch eine Frage haben, die ich nicht beantwortet habe, schreiben Sie mir eine E-Mail: info@kap-kanzlei.de

Zufriedene Klienten

FEEDBACK

Unsere zufriedenen Kunden geben uns Recht:
es lohnt sich für Sie da zu sein!

ZU DEN KUNDENSTIMMEN

Kostenlose Ersteinschätzung einholen

Kostenlose Überprüfung Ihrer Kündigung von Rechtsanwalt Mecenas erhalten
 

100% kostenlos

 

unverbindliches Angebot

 

schnelle Antwort

100% Sicherheit
Kontaktperson
Dr. Mario Arroyave
Brauchen Sie Hilfe? Kontaktieren Sie uns