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21.04.2026

Jeder anerkannte Abschluss wird zu qualifizierter Arbeit — wie die § 18a-Reform Fachkräften neue Wege öffnet

 

Jeder anerkannte Abschluss wird zu qualifizierter Arbeit — wie die § 18a-Reform Fachkräften neue Wege öffnet

1. Ergebnis

Ein indischer Mandant mit einem anerkannten Masterabschluss arbeitet seit Februar 2026 in einem Leipziger Restaurant als Restaurantfachmann. Das Landesamt für Einwanderung hat ihm im April 2026 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG erteilt. Rechtsgrundlage ist die Neufassung des § 18a AufenthG, die seit der Reform durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 16.08.2023 gilt. Ein Abschluss muss nicht mehr zur konkreten Stelle passen. Jede anerkannte Qualifikation öffnet den Zugang zu jeder qualifizierten Beschäftigung in Deutschland.

2. Der rechtliche Kern: § 18a AufenthG nach der Reform

§ 18a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 18.11.2023 geltenden Fassung sieht vor, dass einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden kann. Der vor der Reform geltende enge Bezug zwischen Ausbildung und Tätigkeit ist entfallen. Der Bundesgesetzgeber hat damit eine der zentralen Engstellen des deutschen Arbeitsmarktes beseitigt. Wer eine in Deutschland anerkannte Qualifikation besitzt, darf nach dem Willen des Gesetzgebers in jeder qualifizierten Beschäftigung eingesetzt werden — nicht nur in seinem gelernten Beruf.

Voraussetzung bleibt die Anerkennung der ausländischen Qualifikation. Für akademische Abschlüsse übernimmt das die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz. Für berufliche Abschlüsse sind die Anerkennungsstellen der Länder zuständig. Die erteilte Anerkennung macht den Abschluss zum rechtlichen Anker der Fachkraft-Einordnung nach § 18 Abs. 3 AufenthG.

Die Reform erfasst auch Akademiker, die eine qualifizierte, aber nicht-akademische Tätigkeit ausüben wollen. Ein Masterabsolvent der Umweltwissenschaften kann rechtlich als Restaurantfachmann arbeiten, ein Informatiker als Logistikmeister, eine Biochemikerin im Vertrieb. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein erfolgreich absolviertes akademisches Studium die allgemeinen Fähigkeiten zur qualifizierten Berufsausübung nachweist.

3. Der Fall

Unser Mandant ist indischer Staatsangehöriger und Master of Science einer indischen Universität. Sein Abschluss wurde am 13. November 2025 durch die ZAB als gleichwertig anerkannt. Er hielt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG (Studium), die zum Ende des Wintersemesters 2025/2026 auslief.

Im Januar 2026 erhielt er ein Jobangebot eines Leipziger Restaurantbetreibers, der ihn über einen gemeinsamen Freund kennengelernt hatte. Der Arbeitsvertrag sah eine unbefristete Vollzeittätigkeit als Restaurantfachmann vor, 160 Stunden monatlich, Stundenlohn 16,00 EUR brutto. Das monatliche Bruttoentgelt lag mit 2.560,00 EUR über dem bundesweiten Medianentgelt im Beruf Restaurantfachmann (2.526,00 EUR) und deutlich über dem Leipziger Medianentgelt (2.369,00 EUR, Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit, Datenstand 2024).

4. Was wir im Verfahren geleistet haben

4.1. Sachverhaltsermittlung und Qualifikationsprüfung

Wir haben den ZAB-Bescheid, den indischen Masterabschluss und die Studienverlaufsdokumente vollständig aufgenommen und gegen die aktuelle Fassung von § 18 Abs. 3 AufenthG geprüft. Die ZAB-Gleichwertigkeitsbescheinigung war tragfähig. Ein zusätzlicher Berufsanerkennungsverfahrensschritt war nicht erforderlich, weil § 18a seit der Reform keine ausbildungsfachliche Passung mehr verlangt.

4.2. Arbeitgebervermittlung und Arbeitsvertragsprüfung

Wir arbeiten mit einem gewachsenen Netzwerk deutscher Arbeitgeber, die gezielt internationale Fachkräfte suchen und die Anforderungen der Fachkräfteeinwanderung verstehen. Im vorliegenden Fall kam die Anbahnung über einen gemeinsamen Freund des Mandanten und des Arbeitgebers zustande. Wir haben den Arbeitsvertrag juristisch geprüft, das Gehalt gegen den aktuellen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit abgeglichen und die Übereinstimmung mit § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (ortsübliche Arbeitsbedingungen) dokumentiert.

4.3. Antragstellung und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG haben wir am 28. Januar 2026 beim Landesamt für Einwanderung Berlin gestellt, bei dem der Mandant seinerzeit gemeldet war. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wurde im März 2026 erteilt.

4.4. Fiktionsbescheinigung zur Überbrückung

Weil der Studienaufenthaltstitel zum 31. März 2026 auslief, haben wir für die Zeit der laufenden Entscheidung eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG beantragt. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass ein rechtzeitig vor Ablauf gestellter Antrag den bisherigen Titel fortgelten lässt. Der Mandant blieb damit durchgehend rechtmäßig aufhältig und konnte den Arbeitsvertrag antreten.

4.5. Terminbegleitung bei der Ausländerbehörde

Nach Zustimmung der Bundesagentur lud das Landesamt den Mandanten zur Titelabholung. Wir haben den Termin vorbereitet, die Mitnahmedokumente zusammengestellt und den Arbeitgeber zeitgleich informiert. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte im April 2026.

5. Was das für Betroffene bedeutet

Wer einen im Ausland erworbenen Abschluss hat und in Deutschland qualifiziert arbeiten möchte, sollte dreierlei wissen. Erstens entscheidet die Anerkennung des Abschlusses darüber, ob der Weg über § 18a AufenthG offensteht. Das Anerkennungsverfahren ist der Engpass, nicht die spätere Antragstellung bei der Ausländerbehörde. Zweitens ist die Tätigkeit frei wählbar, solange sie qualifiziert ist. Eine Tätigkeit als ungelernter Helfer reicht nicht; eine qualifizierte Tätigkeit in einem anderen als dem studierten Fach reicht. Drittens ist die rechtzeitige Antragstellung entscheidend — insbesondere beim Wechsel aus § 16b AufenthG in § 18a AufenthG, weil nur ein vor Ablauf gestellter Antrag die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG auslöst.

Arbeitgeber wiederum sollten wissen, dass die Reform die Rekrutierung internationaler Fachkräfte erheblich erleichtert. Der Abschluss muss anerkannt sein; die fachliche Passung zur konkreten Stelle ist nicht mehr erforderlich. Wir beraten Arbeitgeber und Fachkräfte aus einer Hand — von der Anerkennung über den Arbeitsvertrag bis zur Aufenthaltserlaubnis.

6. Kontakt

KAP Rechtsanwälte — Kleibömer Dr. Arroyave Partnerschaft. Gohliser Straße 26, 04105 Leipzig. 

 

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Telefon +49 341-97854268. E-Mail info@kap-kanzlei.de. Wir beraten auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

 

 

 

 

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