3. Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren für Asylberechtigte oder Flüchtlinge
Personen, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt sind, haben die Möglichkeit, nach nur drei Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hier sind die Anforderungen höher als bei einem Aufenthalt von fünf Jahren, da die Person eine herausragende Integration nachweisen oder belegen muss.
3.1 Besondere Voraussetzungen:
- Seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein (die Dauer des Asylverfahrens wird auf die erforderliche Zeit angerechnet).
- Es darf keine Mitteilung des BAMF vorliegen, dass die Voraussetzungen für den Entzug oder die Aufhebung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus gegeben sind.
- Der Lebensunterhalt der Person muss nahezu vollständig aus eigenen Mitteln gesichert sein.
- Beherrschung der deutschen Sprache auf Niveau C1.
- Keine Gründe der öffentlichen Sicherheit stehen dem entgegen und der Aufenthalt stellt keine Gefahr für Deutschland dar.
- Der Ausländer ist zur Arbeit berechtigt, falls er Arbeitnehmer ist.
- Der Ausländer verfügt über alle Genehmigungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit.
- Der Ausländer verfügt über Grundkenntnisse des Rechts- und Sozialsystems und der Lebensweise im Bundesgebiet. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat. Gleiches gilt, wenn sie im Bundesgebiet einen Schul- oder Hochschulabschluss erworben oder mehrere Jahre lang eine Schule im Land besucht hat.
- Der Ausländer verfügt über eine Wohnung mit ausreichendem Platz für sich und seine Familienangehörigen.